Krank im Urlaub


So gehen Urlaubstage nicht verloren
Krank im Urlaub

Krankheiten schlagen auch im Urlaub zu, egal ob zu Hause oder im Ausland. Die Urlaubstage sind dadurch aber nicht verloren.

„Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist eben Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus rein arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub“, erklärt Michael Zaubzer, Auslandsexperte bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Denn laut Bundesurlaubsgesetz sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Der Erkrankte muss allerdings seinem Arbeitgeber für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Darüber hinaus ist der Betroffene verpflichtet, seinen Chef sofort über die Krankheit zu informieren und ihm eine Adresse sowie Telefonnummer zu hinterlassen, unter der er erreichbar ist.

Im Urlaub tickt die Uhr anders: Fristen für die Krankmeldung

Verbringt ein erkrankter Arbeitnehmer seinen Urlaub in Deutschland, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen und innerhalb von drei Tagen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorlegen. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten andere Regeln:

  • Der Erkrankte muss die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitteilen – also zum Beispiel per E-Mail, Anruf oder SMS. Wichtig dabei ist, dass die Botschaft beim Arbeitgeber auch ankommt. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
  • Die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes kann der Erkrankte vorlegen, wenn er wieder in Deutschland ist.
  • Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er seine Krankenkasse schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren.
  • Kommt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück, muss er seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse unverzüglich die Rückkehr mitteilen.

Pflichten nachkommen, sonst droht Abmahnung

An die Mitteilungspflichten sollten Betroffene sich halten. Denn solange Erkrankte ihren Pflichten nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, er darf die Lohnauszahlung zurückhalten. Außerdem kann er den Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Übermittlungs- und Nachweispflichten. Gekündigt werden kann man allerdings erst im Wiederholungsfall.

News

Sicher plantschen im Garten-Pool
Kleines Mädchen steht am Rand eines Gartenpools und patscht aufs Wasser.  Kleinkinder sollten in der Nähe vor Gartenpools immer beausichtigt werden.

Damit kein Unglück passiert

Planschbecken und Framepools sprießen jetzt im Sommer wie Pilze aus dem Boden. Klar, was gibt es für Kinder Schöneres, als im eigenen Garten im Wasser zu plantschen? Damit kein Unglück passiert, sollten Eltern jedoch einige Sicherheitsaspekte beachten.   mehr

Arzneimittelnebenwirkungen melden
Arzneimittelnebenwirkungen melden

Jeder darf mitmachen!

Die Arzneimittelbehörden und Pharmaindustrie arbeiten ständig daran, Medikamente sicherer zu machen. Doch dafür brauchen sie die Hilfe von Anwender*innen, die Nebenwirkungen melden.   mehr

Rückenschmerzen: Was hilft wirklich?
Rückenschmerzen: Was hilft wirklich?

Oft nur kurzfristige Linderung

Ob Akupunktur, Massagen oder Bewegung - es gibt viele Strategien, die Rückenschmerzen lindern. Aber leider halten viele Effekte scheinbar nur kurzfristig an.   mehr

Kein Magenkrebs durch Langzeit-PPI
Kein Magenkrebs durch Langzeit-PPI

Entwarnung beim Magenschutz

Lange galt die Sorge, dass eine dauerhafte Behandlung mit Protonenpumpenhemmern (PPI) das Risiko für Magenkrebs erhöhen könnte. Eine große aktuelle Studie gibt nun Entwarnung.   mehr

Magen-Darm-Infekt vom Küchenschwamm
Magen-Darm-Infekt vom Küchenschwamm

Gefährliche Keimschleuder

Ein Küchenschwamm kann sauber aussehen und trotzdem Millionen Bakterien beherbergen. Damit über die Arbeitsflächen keine Krankheitserreger auf Speisen übertragen werden, sollte man ein paar Hygieneregeln beachten.   mehr

Alle Neuigkeiten anzeigen
Apotheke Kennedystraße
Inhaberin Layla Chaban
Telefon 06181/49 16 57
E-Mail apo-kennedystrasse@pharma-online.de